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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VEB Bezahlsysteme,
Inh. VEB Berlin GmbH,
für den Netzbetrieb EC-Terminal sowie die Abwicklung von Serviceleistungen rund um den bargeldlosen Zahlungsverkehr

VEB Bezahlsysteme AGB als PDF-Dokument

Stand 01.01.2016

  1. Allgemeines
    1.1.  Diese AGB (folgend AGB) gelten für alle Verträge zwischen der VEB, Inh. VEB Berlin GmbH (folgend VEB) und dem Vertragspartner (folgend VP) welche die VEB im eigenen Namen abschließt. Die VEB übernimmt vor diesem Hintergrund, beauftragt durch den VP, auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses die Weiterleitung von Transaktionsdaten in Bezug auf durch den Einsatz von Zahlungsmitteln ausgelösten Zahlungsvorgängen und der Abrechnung solcher Zahlungsvorgänge nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages und der AGB. Zusätzlich gelten die AGB auch für anderweitige Leistungen, z.B. Hardwareinstallationen, Papierversand, sowie bei sonstigen Dienstleistungen und Zahlungsverkehrslösungen. Die mit der VEB abgeschlossenen Kauf- oder Mietverträge über Zahlungssysteme einschließlich Installations-, Wartungs- und Serviceverträgen unterliegen ebenfalls den nachfolgenden Bestimmungen.
    1.2.  Sämtliche Verträge der VEB werden nur mit gewerblichen Kunden oder Freiberuflern abgeschlossen und unterliegen daher ausdrücklich nicht den Verbraucherschutzgesetzen sowie den Ausführungen des BGB welche Verbraucher betreffen.
    1.3   Diese AGB gelten ausdrücklich nicht für die Verträge zur Akzeptanz von Debit- und Kreditkarten sowohl im Nahabsatz als auch im Fernabsatz (E-Commerce, Telefonorder, Mailorder etc.). Diese Dienstleistungen werden von der VEB vermittelt. Hier gelten die AGB des jeweiligen Vertragsunternehmens welches die Leistungen erbringt.
  1. Angebote und Bestellungen
    2.1.  Alle Angebote sind freibleibend. An abgegebene Angebote ist die VEB vierzehn Tage gebunden.
    2.2.  Angaben zu Preisen, technischen Daten usw., die sich aus Prospekten, Anzeigen, Rundschreiben usw. ergeben, sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil von Verträgen werden.
    2.3.  Bestellungen sind für die VEB nur dann verbindlich, wenn sie bestätigt werden oder aber durch Übersendung der bestellten Waren nachgekommen wird.
    2.4.  Mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von der VEB schriftlich bestätigt werden.
  1. Netzbetrieb durch die VEB, Leistungen und Gebühren
    3.1.  Die VEB tritt am Markt als kaufmännischer Netzbetreiber auf. Hierfür wird ein Zugangspunkt (z.B. Kartengerät) zur Verfügung gestellt.
    3.2.  Die Zahlungen werden je nach Zahlungsmittel weitergeleitet. Der VP hat spätestens alle 5 Tage nach Transaktion einen Kassenschnitt zu tätigen. Hierdurch wird der Datensatz mit den Zahlungsdaten an den technischen Netzbetreiber übertragen. Der technische Netzbetreiber ist für die Übermittlung der Datensätze an die Banken zuständig. Die VEB ist für die Reklamationsbearbeitung zuständig.
    3.3.  Die VEB erbringt selbst keine Zahlungen. Bei der Zahlung mit electronic cash hat der VP eine Vereinbarung mit seiner Händlerbank zu schließen damit diese die Zahlungen verarbeitet. Im Verhältnis zwischen dem VP und der deutschen Kreditwirtschaft als Betreiber des electronic cash- Systems gelten die „Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System der deutschen Kreditwirtschaft“. Bei ELV Zahlungen gelten die jeweiligen Bankverträge zwischen dem VP und seiner Händlerbank zur Verarbeitung von Lastschriften. Bei anderen Zahlungsverfahren leitet die VEB die Daten an die jeweiligen Abrechnungsstellen weiter. Hier gelten die jeweiligen AGB der Abwickler. Für die erbrachten Dienstleistungen zahlt der VP der VEB Servicegebühren. Die zu zahlenden Gebühren werden auf der monatlichen Rechnung ausgewiesen. Die Höhe der Gebühren ist dem aktuellen Preis-Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
  1. Miet- und Servicevertrag Zahlungsgerät, Zubehör, Laufzeit, Mietfreiheit(Mietübernahme Altanbieter), Kündigung
    4.1.  Die VEB vermietet an den VP Zahlungsgeräte und Zubehör für eine unbestimmte Laufzeit. Der Vertag kann beiderseitig mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
    4.2.  Der Vertrag beginnt mit Installation und Betriebsbereitschaft am vorgesehenen Standort. Sollte der VP auch 3 Monate nach Vertragsunterschrift keine Installation ermöglicht haben, so startet der Mietvertrag am nächsten 1.
    4.3.  Mit Abschluss des Mietvertrages wird ein Servicevertrag abgeschlossen. Die enthaltenen Leistungen richten sich nach dem im Vertrag vereinbarten Servicepaket. Der Miet- und Servicevertrag sind eine Einheit und können nicht separat gekündigt werden. Die Leistungen und Preise der Installation oder des Versandes richten sich nach dem Vertrag.
    4.4.  Vertraglich vereinbarte Laufzeiten verlängern sich um 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Laufzeitende gekündigt werden. Eine Anpassung des Vertrages während der Laufzeit ist möglich, wenn die VEB sowie der VP diese schriftlich bestätigen.
    4.5.  Verbrauchsmaterialien werden ausdrücklich nicht vermietet. Hierzu zählen Akkus, Ladeschalen, Gerätehalter, Papierrollen. Hier hat der VP die Kosten für eine Neubeschaffung zu tragen.
    4.6.  Kommt es während der Vertragslaufzeit zu gesetzlich erforderlichen Änderungen am Zahlungsgerät (Software oder Hardware) ist die VEB jederzeit berechtigt einen Tausch in ein gleichwertiges Zahlungsgerät vorzunehmen. Die Kosten hierfür trägt VP gemäß dem gültigen Preis- Leistungsverzeichnis.
    4.7.  Eine vorfristige Beendigung des Vertrages ist seitens der VEB möglich wenn der VP seinen Verpflichtungen aus dem Vertag nicht nachkommt.
    Der hieraus entstehende Schadensersatzanspruch bleibt von der Beendigung des Vertrages unberührt.
    4.8.  Der VP hat bei einer Geschäftsaufgabe einen Anspruch auf eine Vertragsauflösungsrechnung. Die Geschäftsaufgabe muss durch ein geeignetes Dokument nachgewiesen werden (Gewerbeabmeldung, Kündigung Mietvertrag durch Vermieter, o.ä.). Der Rechnungsbetrag macht 80% des Vertragsrestwertes für die VEB aus. Hierzu wird eine Rechnung an den VP erstellt. Erst nach Zahlung endet der Vertag. Bis dahin sind alle Vertragspflichten durch beide Seiten zu erfüllen.
    4.9.  Wird bei Vertragsabschluss vereinbart, dass die VEB die Miete des alten Netzbetreibers übernimmt, verlängert sich die vertraglich vereinbarte Laufzeit um die Monate, die der VP von der VEB die Erstattung erhält. Kommt der VP seinen Vertragsverpflichtungen nicht nach, bzw. kündigt er seinen Vertrag wird die Mietfreiheitzahlung sofort gestoppt.
    4.10.      Der Mietgegenstand bleibt Eigentum der VEB. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Bei Eingriffen von Gläubigern ist die VEB sofort zu informieren, Kosten für die Intervention trägt der VP.
    4.11.      Seitens VEB ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unter anderem möglich, wenn der VP Zahlungen manipuliert, er bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht hat oder die Vermögensverhältnisse des VP sich so verschlechtern, das eine ehrbare Geschäftsbeziehung nicht mehr möglich ist.
    4.12.      Eine Kündigung ist in Schriftform an die VEB oder an den VP zu übermitteln. Hier gelten Brief, Fax, Email. Das Zahlgerät ist vom VP spätestens 14 Tage nach Vertragsende auf Kosten und Risiko des VP an die VEB zu schicken. Kommt der VP dieser Pflicht nicht nach werden die vertraglich vereinbarten Kosten solange berechnet bis das Zahlgerät bei der VEB eingetroffen ist. Zusätzlich zahlt der VP eine einmalige Bearbeitungsgebühr gemäß dem Preis- Leistungsverzeichnis.
  1. Kauf- und Servicevertrag Zahlungsgerät, sonstige Ware
    5.1.  Die Lieferung des vertraglich  bestellten Zahlungsgerätes erfolgt innerhalb von 6 Wochen nach Vertragsabschluss. Kommt es zu einer Verzögerung, welche durch die VEB zu verantworten ist, so kann der VP vom Vertrag zurücktreten. Er hat auch die Möglichkeit sich ein anderes, gleichwertiges Zahlungsgerät zu bestellen.
    5.2.  Die Kosten der Lieferung richten sich nach dem separat vereinbarten Servicevertag. Dieser ist für den Betrieb eines Zahlungsgerätes unabdingbar. Ohne Servicevertrag wird kein Zahlungsgerät verkauft.
    5.3.  Auf Zahlungsgeräte besteht seitens der VEB eine 12- monatige Gewährleistung. Ausgenommen sind hier Mängel wegen unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Wartung oder einer nicht zugelassenen Nutzung. Die Gewährleistung auf Zubehör (wie 4.5.) beträgt 3 Monate. Die Software auf dem Gerät darf nicht kopiert oder sonst wie bearbeitet werden. Hierdurch werden Rechte von VEB und Dritter verletzt. Solche Taten werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.
  1. Zahlungsabwicklung durch den VP
    6.1.  Der VP wird jedem, der ein Zahlungsmittel zu Bezahlzwecken vorlegt, die betreffende Leistung nicht versagen. Es bleibt ihm aber unbenommen, barzahlenden Kunden die Leistung  zu niedrigeren Preisen  oder  zu günstigeren Bedingungen anzubieten. Anderseits kann er mit Rabatten die Auswahl des Zahlungsmittels durch den Kunden steuern. Zahlungsmittel dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes entgegengenommen werden.
    6.2.  Die Einreichung der Transaktionen durch den VP muss in Form von elektronisch übermittelten Datensätzen erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen VEB und dem VP vereinbarten Vorgabenübereinstimmen. VEB kann diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP bei Vorliegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere, wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Verfahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch VEB benutzt werden. VEB ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlich. Die Kosten (einschließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktionstüchtigkeit der Geräte, Leitungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung verwendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwaige Verpflichtungen von VEB aus einem anderen Vertrag, unter dem VEB Hard- oder Software für die Elektronische Übermittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt.
    6.3.  Der VP nutzt das Bezahlsystem zur Abwicklung der Transaktionen, welche von VEB zum Betrieb im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das Bezahlsystem muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das Bezahlsystem gegen unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte unbefugt Zugang zu dem Bezahlsystem verschafft haben, ist der VP verpflichtet, dies der VEB unverzüglich anzuzeigen.
    6.4.  Eine manuelle Erstellung von Belastungsbelegen ist nicht zulässig. Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbeiter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Einflussbereich, einschließlich der von ihm beauftragten Personen (z.B. Techniker etc.) keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Entwenden von Kartendaten oder Manipulation der Dateneingabe möglich ist. Sollte der VP von einem möglichen Missbrauch der elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten erfahren, hat er VEB sofort zu informieren.
    6.5.  Der VP ist verpflichtet seine Kunden zu autorisieren. Bei Zahlung per Lastschrift ist eine Überprüfung der Unterschrift und der Plausibilität (Alter, Geschlecht) geboten. Bei Zahlung per PIN oder kontaktlos richtet sich die Notwendigkeit nach den Händlerbedingungen des „electronic cash-Systems“ der deutschen Kreditwirtschaft oder der jeweiligen Kartengesellschaft.
  1. Lieferung und Versand
    7.1.  Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat der VEB ausreicht. Alle von der VEB genannten Liefertermine sind solange unverbindlich, bis ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich zugesagt wird. Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, oder treten sonstige Umstände ein, die der VEB eine Einhaltung des ursprünglich zugesagten Liefertermins unmöglich machen, obwohl die VEB diese Umstände nicht zu vertreten hat, so wird der Liefertermin um eine angemessene Dauer verschoben. Wird die VEB an der termingerechten Vertragserfüllung ohne eigenes Verschulden gehindert, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei einem Zulieferer, so gelten die allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von einem weiteren Monat setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlich zugesagten Liefertermins nachweislich auf Krieg, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige höhere Gewalt, die nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der VEB nicht zu vertreten ist, zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der VEB nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, und die VEB innerhalb dieser nicht erfüllt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Wird der VEB aufgrund der vorgenannten Gründe die Vertragserfüllung innerhalb der genannten Zeiträume ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
    7.2.  Solange der Kunde, gegenüber der VEB, mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht, ohne dass die im vorhergehenden Absatz genannten Termine oder Fristen zu laufen beginnen.
    7.3.  Kosten für den Versand, einschließlich der Transportversicherung, sind grundsätzlich vom Kunden zu übernehmen. Die Kosten hierfür ergeben sich aus der Preisliste der VEB. Die Wahl des Versandweges  und  der Versandart liegen im freien Ermessen der VEB.
    7.4.  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den Abholer auf den Besteller über. Dies gilt ebenso, wenn die Versendung nicht ab dem Lager der VEB, sondern von einem anderen Ort aus erfolgt.
    7.5.  Bei der Berechnung von Frachtkosten laut Preisliste der VEB und bei, im Einzelfall vereinbarter frachtfreier Lieferung, basieren die Kalkulationen der Frachtkosten und Nebengebühren auf den, zurzeit des Angebots gültigen Beförderungskosten und Nebengebühren. Die Frachtkosten werden zugunsten oder zu Lasten des Kunden angepasst, wenn sich bis zum Zeitpunkt der Auslieferung wesentliche Änderungen bei diesen Kosten ergeben sollten. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden aufgrund geänderter Frachtkosten nicht zu.
    7.6.  Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der VEB zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Gehen der VEB aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem eigenen Lieferanten verloren, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die hierauf beruhen.
    7.7.  Das Risiko geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der VEB verlässt.
  1. Haftung/ Haftungsbeschränkung
    8.1.  Die VEB haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die VEB nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
    8.2.  Im Falle einer Inanspruchnahme der VEB, aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder einer sonstigen Haftung, ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichender Beachtung von Fehlermeldungen, nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln oder unzureichender Datensicherung. Eine unzureichende Datensicherung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde es versäumt hat, Vorkehrungen zu treffen, um sich durch zumutbare und dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren zu schützen.
    8.3.  Die VEB haftet gegenüber dem VP für Schäden welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Für Schäden aus einem normalen Geschäftsbetrieb (defektes Kartengerät, technische Störung in der Abwicklung) haftet die VEB nicht. Sie haftet ausdrücklich nicht für entgangenen Gewinn. Der VP haftet für Schäden an Mietgeräten welche  durch unsachgemäße, unvorsichtige oder falsche Handhabung entstanden sind. Bei Höherer Gewalt haftet der VP der VEB gegenüber. Für eine eventuelle Forderung gegenüber einer Versicherung ist der VP zuständig. Das hat keinen Einfluss auf die Zahlschuld des VP gegenüber der VEB.
  1. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Abtretung, Insolvenz
    Die VEB behält sich vor, für Lieferungen nach ihrer Wahl, Vorkasse, Bezahlung per Nachnahme, Lastschrift oder Kredit-/ Debitkarte zu verlangen. Soweit Lieferungen  gegen Rechnung erfolgen, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der  VEB. Bei Teillieferungen wird der auf diese Teillieferungen entfallende Rechnungsbetrag fällig, unabhängig von dem Umfang der noch ausstehenden Restlieferungen. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur berechtigt, soweit er über unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche verfügt. Bei Zahlungsverzug und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, auch bei der Nichteinlösung von Schecks, ist die VEB, unabhängig von sonstigen Rechtsansprüchen, berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Die laufenden Rechnungen aus einem Vertag über Zahlungsdienstleistungen werden dem VP in der Regel monatlich zugestellt. Der Rechnungsbetrag wird per SEPA- Lastschrift vom Konto des VP eingezogen. Sämtliche Rechnungen sind umgehend auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Für Widersprüche gilt eine Frist von 30 Kalendertagen. Die VEB ist berechtigt, alle sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Bei der Überschreitung der Zahlungsfrist werden von der VEB Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, eine Abtretung der Forderung an ein Inkassounternehmen oder die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hat der VP hinzunehmen. Beantragt der VP ein Insolvenzverfahren, ist dies der VEB umgehend anzuzeigen.
  1. Eigentumsvorbehalt
    10.1.      Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die verkauften Waren im Eigentum der VEB.
    10.2.      Der Kunde ist verpflichtet, bis zur vollständigen Bezahlung die Ware auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie die sonstige Verschlechterung, Beschädigung oder Zerstörung zu versichern. Bei elektronischen Teilen ist darüber hinaus eine ausreichende Elektronikversicherung abzuschließen. Einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Versicherung kann die VEB jederzeit verlangen, soweit die Lieferung noch nicht vollständig bezahlt ist. Für den Schadensfall ist der Versicherungsanspruch des Kunden unverzüglich an die VEB abzutreten.
    10.3.      Der Kunde ist zur Verfügung, über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen, nicht befugt. Insbesondere darf er diese weder an Dritte weiterverkaufen, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
    10.4.      Bei Pfändungen oder Beschlagnahmungen, oder solchen Versuchen, hat der Kunde Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der VEB unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen und die VEB unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Alle Ansprüche gegenüber der VEB, die der Kunde in Zusammenhang mit der Pfändung oder Beschlagnahme erlangen sollte, tritt er schon jetzt an die VEB ab. Der Kunde ist verpflichtet, der VEB alle zur Verfolgung dieser Rechte notwendigen Informationen zu erteilen.
    10.5.      Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  1. Gewährleistung
    11.1.      Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung, Anwendungsmöglichkeiten etc. der verkauften Produkte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Die VEB erklärt, dass die gelieferte Ware nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem in dem abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich aufgenommenen anderweitigen Gebrauch aufheben oder mindern.
    11.2.      Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die in Verkaufsunterlagen, dem Handbuch oder in sonstigen Schriftstücken enthaltenen Erklärungen und Beschreibungen, sowohl der Hard- als auch der Software, keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellt.
    11.3.      Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel unverzüglich zu untersuchen und eventuell festgestellte Mängel umgehend schriftlich mitzuteilen. Eine Rücksendung der Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der VEB erfolgen. Soweit es bei einer Rücksendung durch unsachgemäße Verpackung zu Schäden an der gelieferten Ware kommt, hat der Kunde die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen.
    11.4.      Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Jegliches Verbrauchsmaterial ist nicht Gegenstand einer längeren Garantie.
    11.5.      Während der Gewährleistungsfrist  auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    11.6.      Die Gewährleistungspflicht umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistungspflicht entfällt, sobald der Kunde Eingriffe in technische Geräte vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die vorgetragenen Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Eingriffe entstanden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Eingriffe nicht ausgeschlossen oder erschwert wird.
    11.7.      Beim Vorliegen einer berechtigten Mängelanzeige hat der Kunde der VEB schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat der VEB eindeutig schriftlich mitzuteilen, welche Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung an der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache) er verlangt. Die VEB ist jedoch berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden könnte und wenn die jeweils andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die VEB kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten für sie durchführbar wäre.
    11.8.      Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben, oder in direktem Zusammenhang damit stehenden Mangel, stehen der VEB zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb der von dem Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Nacherfüllungsversuch innerhalb  der gesetzten Frist dem Kunden nicht zugemutet werden kann. Wenn die Nacherfüllung von der VEB, aufgrund der im vorhergehenden Absatz genannten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht sofort zu.
    11.9.      Ein Rücktritt wegen eines nur unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
    11.10.    Die VEB haftet nicht dafür, dass die gelieferten Waren mit anderen Hardware- oder Software-Komponenten des Kunden kompatibel sind bzw. mit diesen zusammenarbeiten oder sonst wie zusammen eingesetzt werden können, es sei denn, die VEB hat eine solche Eigenschaft schriftlich zugesichert.
    11.11.    Stellt sich heraus, dass der Kunde der VEB gegenüber einen Gewährleistungsanspruch geltend gemacht hat, und dass entweder kein Mangel vorhanden war, oder der geltend gemachte Mangel gegenüber der VEB keinen Gewährleistungsanspruch auslöst, so hat der Kunde den durch die Inanspruchnahme der VEB entstandenen Aufwand zu ersetzen, falls er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
    11.12.    Soweit dies gesetzlich zulässig ist, wird die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz der VEB, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf den Rechnungswert der an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge begrenzt. Dies gilt nicht, wenn aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, eine unbeschränkte Haftung gegeben ist.
    11.13.    Für die Lieferung von Software gelten die Ausführungen des gesamten Abschnittes 11. „Gewährleistung“ entsprechend.
  1. Datenschutz und Vertraulichkeit
    Die VEB arbeitet mit EDV und speichert die Namen, die Anschrift sowie die sonst benötigten Daten ihrer VP.
    Über das zur Durchführung des Dienstes und der Abwicklung der Bestellung erforderliche Maß hinaus, verwendet VEB die überlassenen Daten nur mit Einwilligung des Kunden. Alle bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erhaltenen Daten werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.
    Eine der VEB, bei Eingabe der Kundendaten  erteilte Einwilligung Daten zu speichern, um per E-Mail oder per Post Informationen über die Produkte und Dienstleistungen der VEB zu erhalten, kann jederzeit per E-Mail an vertrieb@veb.berlin oder per Fax an 0800-8328328 widerrufen werden.
    Der VP verpflichtet sich ebenso dazu, die Daten seiner Kunden, welche er aus der Zahlungsabwicklung gewinnt, vertraulich und mit Sorgfalt zu behandeln.
  1. Sonstiges
    13.1.      Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen diejenige Regelung, die dem jeweils gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
    13.2.      Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
    13.3.      Der Kunde darf seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der VEB abtreten.
    13.4.      Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist 10247 Berlin. Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, so ist der Gerichtsstand ebenfalls 10247 Berlin.
    13.5.      Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
    13.6. Eine Änderung der AGB ist dem VP 2 Monate vor Inkrafttreten anzuzeigen (Änderungsmitteilung). Ein Versand erfolgt nicht. Es reicht der Hinweis wo die neuen AGB herunterzuladen sind. Auf Nachfrage kann die neue Fassung per Post versandt werden. Die Kosten trägt der VP.Die Zustimmung des VP zu der Änderung gilt – vorbehaltlich einer Kündigung des VP gemäß Punkt 4 – als erteilt, wenn der VP seine Ablehnung nicht vor dem in der Änderungsmitteilung angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen angezeigt hat.
    Widerspricht der VP den Änderungen, so hat er die Möglichkeit, schriftlich innerhalb von 4 Wochen kostenfrei zu kündigen. Eine Änderung der Händlerbedingungen der deutschen Kreditwirtschaft ist mit der Händlerbank des VP zu klären. Sie ist kein Kündigungsgrund.